Gesetzliche Bestimmungen zur Umschreibung ausländischer Führerscheine nach § 23 FSG in Österreich: die strikte 6-Monats-Frist nach Begründung des Hauptwohnsitzes, Liste der begünstigten Drittstaaten und Ablauf bei der Führerscheinbehörde.
Wer seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt und eine ausländische Lenkberechtigung besitzt, muss die Bestimmungen des § 23 des Führerscheingesetzes (FSG) beachten. Während Führerscheine aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten unbegrenzt anerkannt werden und nicht umgeschrieben werden müssen, gilt für Führerscheine aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR) eine strikte Frist von sechs Monaten ab Begründung des Hauptwohnsitzes.
Innerhalb dieser 6 Monate darf mit dem ausländischen Führerschein in Österreich gefahren werden (sofern dieser auf Deutsch abgefasst ist oder ein Internationaler Führerschein mitgeführt wird). Nach Ablauf der sechs Monate erlischt die Fahrberechtigung. Wer weiterfährt, begeht das Delikt des Lenkens ohne gültige Lenkberechtigung.
Die Umschreibung nach § 23 Abs. 3 FSG unterscheidet nach Herkunftsstaaten:
1. Begünstigte Staaten gemäss FSG-DV (z.B. Schweiz, Grossbritannien, USA, Kanada, Australien, Japan, Neuseeland, Serbien, Nordmazedonien, Südkorea u.a.): Die Umschreibung für Pkw und Motorräder erfolgt prüfungsfrei ohne praktische Fahrprüfung.
2. Nicht begünstigte Drittstaaten: Es muss vor Erteilung des österreichischen Führerscheins eine praktische Fahrprüfung bei der Behörde absolviert werden, Sonderfahrten und Fahrschulpflichtstunden entfallen jedoch.
Untersuchung bei einem österreichischen Amtsarzt oder ermächtigten Allgemeinarzt.
Persönliche Abgabe des Umschreibungsantrags mit ausländischem Führerschein und beglaubigter Übersetzung.
Ablegen einer kurzen behördlichen Fahrprüfung zur Demonstration der Verkehrssicherheit.
Der ausländische Führerschein wird an den Ausstellerstaat zurückgesandt und die österreichische Scheckkarte zugestellt.
Muss gültig sein und vor Wohnsitzbegründung erworben worden sein.
Erstellt durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher in Österreich.
Nicht älter als 18 Monate.
Dient zur Berechnung der 6-Monats-Frist.
Format 35 x 45 mm.
Am Tag nach Ablauf der 6-Monats-Frist verfällt die Fahrberechtigung. Fahren ohne Lenkberechtigung wird mit Mindeststrafen ab 363 Euro geahndet und führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.
Ein Führerschein, der im Ausland erworben wurde, während Sie bereits Ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten, wird in Österreich nicht anerkannt (Verstoss gegen das Wohnsitzprinzip).
Ja. Nach europäischem Recht darf eine Person nur einen einzigen nationalen Führerschein besitzen. Ihr ausländischer Führerschein wird von der LPD/BH einbehalten und an die ausländische Behörde zurückgeschickt.
Nein. Führerscheine aus EU- und EWR-Ländern sind in Österreich bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit uneingeschränkt anerkannt. Eine Umschreibung ist freiwillig möglich.
Gemäss österreichischer FSG-DV sind Führerscheine aller Bundesstaaten der USA für die Klasse B vollkommen prüfungsfrei umschreibbar.
Offizieller Leitfaden zur ärztlichen Untersuchung für den Führerschein in Österreich: sachverständige Ärzte gemäss § 34 FSG, amtsärztliche Überprüfung bei LPD/BH, Sehschärfe-Kriterien (Visus 0.5/0.2) und verkehrspsychologische Stellungnahmen.
Rechtliche Rahmenbedingungen für das Fahren mit ausländischen Führerscheinen in Österreich: 6-Monats-Frist für Drittstaatsangehörige, Ausnahmen für Touristen, Anforderungen an Internationale Führerscheine und strafrechtliche Risiken.
Umfassender Leitfaden zum österreichischen Führerschein: Führerscheingesetz (FSG), die 15-jährige administrative Befristung der Scheckkarte, Mehrphasenausbildung für Fahranfänger, Vormerksystem und Zuständigkeit der Behörden.
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