Leitfaden für das Umschreiben von Führerscheinen in Österreich. 6-Monats-Frist nach FSG, amtsärztliche Untersuchung und beglaubigte Übersetzungen.
Gemäß § 23 Führerscheingesetz (FSG) dürfen Besitzer von Führerscheinen aus Nicht-EWR-Staaten ab Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich maximal 6 Monate lang ein Kraftfahrzeug lenken.
Zuständig ist in den Landeshauptstädten die Landespolizeidirektion (LPD), in allen anderen Bezirken die jeweilige Bezirkshauptmannschaft (BH).
Ja. Für die Umschreibung eines Nicht-EWR-Führerscheins ist die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG zwingend vorgeschrieben. Die Untersuchung wird von einem von der Behörde bestellten Amtsarzt durchgeführt.
Für Staaten, die nicht in der FSG-Umschreibungsverordnung als EWR-gleichgestellt anerkannt sind, ist das Absolvieren einer praktischen Fahrprobe bei der Behörde Pflicht.
Gültiger Reisepass, Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), ausländischer Führerschein im Original, beglaubigte Übersetzung, biometrisches Passfoto und amtsärztliches Gutachten.
Die behördlichen Gebühren betragen 60,50 €. Hinzu kommen die Kosten für das amtsärztliche Gutachten (ca. 35 € für Klasse B) sowie eventuelle Prüfungsgebühren.
Der ausländische Führerschein muss bei der Aushändigung des österreichischen Führerscheins bei der Behörde abgeliefert werden.
Wer die Lenkerberechtigung noch nicht seit mindestens 2 Jahren besitzt, unterliegt in Österreich den Regelungen des Probeführerscheins (u.a. 0,1-Promille-Grenze).
Nein. Das Lenken eines KFZ nach Ablauf der 6-Monats-Frist gilt in Österreich als Lenken ohne gültige Lenkerberechtigung und wird striffig geahndet.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer liegt zwischen 3 und 6 Wochen.
Ja, Angehörige von diplomatischen Vertretungen und internationalen Organisationen (z.B. UNO, IAEO in Wien) genießen Sonderregelungen gemäß dem Amtssitzabkommen.
Es werden Übersetzungen von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern in Österreich oder von anerkannten Automobilclubs (ÖAMTC, ARBÖ) akzeptiert.
Ja, EWR-Führerscheininhaber können jederzeit freiwillig den Umtausch in einen österreichischen Scheckkartenführerschein beantragen.
Für schwere Klassen gelten verkürzte Befristungen sowie erweiterte amtsärztliche Untersuchungen inkl. Augenarztgutachten.
Bei bestimmten schwerwiegenden Delikten erfolgt eine Vormerkung im Führerscheinregister. Bei mehreren Vormerkungen droht der Entzug der Lenkerberechtigung.
Alles zu Umschreibefristen bei der Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion, notwendigen ärztlichen Untersuchungen und beglaubigten Übersetzungen.